Vereinssatzung des KSC

 

Satzung des Kultur und Sport Clubs Volkartshain/Völzberg

§1
Name und Sitz


Der am 26.07.1952 gegründete Verein trägt den Namen „Kultur- und Sport-Club Volkartshain“. Er hat seinen Sitz in Volkartshain. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2
Zweck und Aufgaben

Der KSC Volkartshain/Völzberg e.V. hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, den Sport zu fördern. Dieser Zweck wird durch Förderung der Leibesübungen (Breitensport), durch Voträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 und zwar insbesondere dadurch, daß er den Mitgliedern alle Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte zur Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3
Gemeinnützigkeit

  • Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten
  • ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
  • Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5
Mitgliedschaft

  • Der Verein hat:
    • ordentliche Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
    • Jugendmitglieder
  • Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
  • Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
  • Minderjährige könne die Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten erwerben.

 

§6
Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

 

§7
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod
  • durch Austritt, der nur schriftlich, spätestens sechs Wochen vor Beendigung des Kalenderjahres, zu erklären ist. Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalenderjahres erfolgen.
  • Durch Beschluß des Vorstandes
    • wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrages in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt,
    • sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat, c.) bei Verstoß gegen die Satzung.
Ein Ausschluß im Laufe des Kalenderjahres entbindet nicht von der Verpflichtung der Beitragsleistung für das Geschäftsjahr. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheids das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

 

§8
Mitgliedschaftsrechte

  • Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie wählbar.
  • Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  • Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  • Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist, bis zur Erfüllung.

 

§9
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  • den Verein in seinem sportlichen Bestreben zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte,
  • Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleitern und Spielführern in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
  • Die Beiträge pünktlich zu zahlen,
  • Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
  • Jeden Wechsel des Wohnortes dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

 

§10
Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt.

 

§11
Strafen

Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und gegen Anordnung der Vereinsorgane ist der Vorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen über die Mitglieder zu verhängen:

  • Verweis
  • Ordnungsgeld bis 100,- DM
  • Sperre
  • Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.
  • Ausschluß aus dem Verein unter den Voraussetzungen des §7c der Satzung
Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

 

§12
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (§13)
  • die Mitgliederversammlung (§14)

 

§13
Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
    • dem 1.Vorsitzenden
    • dem 2.Vorsitzendem
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • den Jugendwarten
    • den Abteilungsleitern
  • Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere vertreten lassen.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für Jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Voranschlages halten.
  • Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
  • Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (§16).

 

§14
Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentliche und Ehrenmitgliedern. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im 1.Halbjahr des darauffolgenden Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung muß spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
  • Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.

 

§15
Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen während des Geschäftsjahres können beliebig durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§16
Ausschüsse

  • Die Mitgliederversammlung wählt für jede Sportart des Vereins (z.B. Fußball, Tischtennis, usw.) einen Spielausschuß für die Dauer von zwei Jahren. Dieser setzt sich jeweils aus einem Spielausschußvorsitzenden und mindestens aus zwei Stellvertretern zusammen. Der Spielausschußvorsitzende ist der Abteilungsleiter. Der Spielausschuss ist insbesondere zuständig für die Mannschaftsaufstellung. Hierbei hat aber ebenfalls der 1.Vorsitzende des Vereins Mitspracherecht.
  • Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins noch andere Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender dieser Ausschüsse ist der 1.Vorsitzende, der den Vorsitz in diesen Ausschüssen auch auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

§17
Jugendabteilungen

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von den gewählten Jugendwarten geleitet werden. Zur Unterstützung der Jugendwarte werden jeweils mindestens zwei Stellvertreter gewählt.

 

§18
Ehrungen

  • Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluß ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
  • Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, mit der Ausnahme, daß sie keinen Beitrag zu bezahlen brauchen.
  • Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Die Durchführung erfolgt gemäß des Ehrungsstatutes des Vereins.

 

§19
Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens drei Wochen vor Einberufung einer hierzu erforderlichen Mitgliederversammlung gestellt und bekannt gegeben werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, wem das Vereinsvermögen zufällt.


Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 24.04.1971

Aktualisiert und geändert am 27.03.1981

 
Ergebnisse
 
Fußball
  -  
 

 
TT - 1.Mannschaft
  -  
 

 
TT - 2.Mannschaft
  -