KSC Volkartshain/Völzberg e.V.

Satzungsänderung

Im Folgenden findet Ihr die Satzungsänderung, welche Tagesordnungspunkt auf der nächsten JHV am 03.05.2019 ist. Änderungen sind "rot" und "kursiv" markiert.

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der am 26.07.1952 gegründete Verein trägt den Namen "Kultur- und Sportclub Volkartshain/ Völzberg e.V."". Er hat seinen Sitz in 36355 Grebenhain-Volkartshain.
(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Gießen unter dem Registerblatt VR3528 eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Der KSC Volkartshain / Völzberg e.V. hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, den Sport und die Kultur zu fördern. Dieser Zweck wird durch Förderung der Leibesübungen (Breitensport), durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht.
(2) Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern alle Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte zur Verfügung stellt. Seine

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:

(2)Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
(4) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten erwerben.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Tod
(b) durch Austritt, der nur schriftlich, spätestens sechs Wochen vor Beendigung des Kalenderjahres, zu erklären ist. Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalenderjahres erfolgen.
(c) Durch Beschluss des Vorstandes

(2) Ein Ausschluss im Laufe des Kalenderjahres entbindet nicht von der Verpflichtung der Beitragsleistung für das Geschäftsjahr. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheids das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

§8 Mitgliedschaftsrechte

(1) Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie wählbar.
(2) Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
(4) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist, bis zur Erfüllung.

§9 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
(a) den Verein in seinem sportlichen Bestreben zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte,
(b) Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleitern und Spielführern in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
(c) Die Beiträge pünktlich zu zahlen,
(d) Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
(e) Jeden Wechsel des Wohnortes dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§10 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt.

§11 Strafen

(1) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und gegen Anordnung der Vereinsorgane ist der Vorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen über die Mitglieder zu verhängen:
(a) Verweis
(b) Ordnungsgeld bis 50,- EURO
(c) Sperre
(d) Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.
(e) Ausschluss aus dem Verein unter den Voraussetzungen des §7c der Satzung
(2) Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§12 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
(a) der geschäftsführende Team-Vorstand (§13)
(b) der erweiterte Vorstand (§14)
(c) die Mitgliederversammlung (§15)

§13 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Team-Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten natürlichen Personen, den Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Team-Vorstandes werden von der ordentlichen Mitglieder-versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie müssen Vereinsmitglieder sein. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere vertreten lassen.
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die 5 Team-Vorstandsmitglieder, die aus ihrer Mitte den Vorstandssprecher wählen, welcher die Vorstandsitzungen und die Mitglieder-versammlungen einberuft und leitet. Der Vorstandssprecher wird im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten, welches die übrigen Vorstandsmitglieder bestimmen. Gleichzeitig wählen die Mitglieder des Team-Vorstandes den Kassenwart und den Schriftführer aus ihrer Mitte.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für Jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Voranschlages halten.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsprechers den Ausschlag. über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
(6) Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Vertragsvereinbarungen gegenüber Dritten sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
(8) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (§ 17).

§14 Erweiterter Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand können Vereinsmitglieder angehören, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Es sind dies die Abteilungsleiter und Jugendwarte der jeweiligen Abteilungen, der Ehrenamtsbeauftragte, sowie die Mitglieder des Bewirtschaftungsausschusses. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (§17).

§15 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen- und Ehrenmitgliedern. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im 1.Halbjahr des darauffolgenden Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
(5) über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorstands-sprecher und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Mitglieder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.

§16 Kassenprüfer

(1) Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen während des Geschäftsjahres können beliebig durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§17 Ausschüsse

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jede Sportart des Vereins (z.B. Fußball, Tischtennis, usw.) einen Spielausschuss für die Dauer von zwei Jahren. Dieser setzt sich jeweils aus einem Spielausschussvorsitzenden und mindestens aus zwei Stellvertretern zusammen. Der Spielausschussvorsitzende ist der Abteilungsleiter. Der Spielausschuss ist insbesondere zuständig für die Mannschaftsaufstellung. Hierbei hat aber ebenfalls der 1.Vorsitzende des Vereins Mitspracherecht.
(2) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins noch andere Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender dieser Ausschüsse ist der 1.Vorsitzende, der den Vorsitz in diesen Ausschüssen auch auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§18 Jugendabteilungen

(1) Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von den gewählten Jugendwarten geleitet werden. Zur Unterstützung der Jugendwarte werden jeweils mindestens zwei Stellvertreter gewählt.

§19 Ehrungen

(1) Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, mit der Ausnahme, dass sie keinen Beitrag zahlen.
(3) Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Die Durchführung erfolgt gemäß den Ehrungsstatuten des Vereins.

§20 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Namen, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutz- gesetztes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.

§21 Auflösung

(1) über die Auflösung des Vereins oder die änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
(2) Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens drei Wochen vor Einberufung einer hierzu erforderlichen Mitgliederversammlung gestellt und bekannt gegeben werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die bürgerlichen Gemeinden 36355 Grebenhain und 63633 Birstein, mit der Maßgabe, dass die Gemeinden Grebenhain und Birstein das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Ortsteilen Grebenhain-Volkartshain und Birstein-Völzberg zu verwenden haben.

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Herrnweg 1 36355 Grebenhain

Fon: 06668 - 1353
Mail: info@ksc-volkartshain.de

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